Ihr gutes Recht bei Graffiti-SachbeschädigungenIhr gutes Recht bei Graffiti-Sachbeschädigungen

Gesetze

Illegale Graffiti können von den Geschädigten zur Anzeige gebracht werden. Die Tat wird von Polizei und Staatsanwaltschaft als Sachbeschädigung verfolgt:
§ 303 StGB: Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder eine Sache unbefugt, nicht nur unerhebliche und vorübergehend im Erscheinungsbild verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Die unbefugte Veränderung des Erscheinungsbildes liegt grundsätzlich bei unerlaubten Graffiti auf Hauswänden und Eisenbahnzügen vor. Die Ahndung kann unterschiedlich ausfallen und reicht von Freiheitsentzug über Geldstrafe bis zu Arbeits- bzw. Beseitigungsauflagen. Hat sich der Beschuldigte dem Geschädigten verpflichtet, den Schaden wiedergutzumachen, kann das Verfahren auch eingestellt werden. Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) ist eine Möglichkeit für eine außergerichtliche Schadenswiedergutmachung. Nährere Informationen zum TOA erhalten Sie hier.


HausfriedensbruchHausfriedensbruch

§ 123 StGB: Betreten eines fremdes Grundstücks ohne Befugnis: Neben der Sachbeschädigung wird von Sprayern häufig auch Hausfriedensbruch begangen. Darauf kann eine strafrechtliche Verurteilung gestützt werden.


SchadensersatzforderungSchadensersatzforderung

Sprayer

Die Täter sind zivilrechtlich verpflichtet, die Graffiti zu beseitigen bzw. die Beseitigungskosten zu tragen.
§ 1004 BGB: Wird das Eigentum beeinträchtigt, kann der Eigentümer vom Verursacher die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Daneben kann der Eigentümer von den Sprayern Schadensersatz verlangen - unabhängig davon, ob es zu einer Substanzverletzung gekommen ist oder nicht.
§ 823 BGB: Wer vorsätzlich das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Sollten sich die Sprayer weigern, müssen sie ggf. auch die Kosten tragen, die dem Eigentümer durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen.

Bei Graffiti-Schäden wenden Sie sich bitte an:
Polizeidienststelle Bad Vilbel
Herr Domogalla
Riedweg 1
61118 Bad Vilbel
Tel.: (06101) 54 600

Für weitere Fragen zur Vorbeugung wenden Sie sich bitte an:
Stadtmarketing Bad Vilbel e.V.
Kurt Liebermeister
Marktplatz 5 (Altes Rathaus)
61118 Bad Vilbel
Telefon (06101) 40 71 93
info@stadtmarketing-bad-vilbel.de

Melden Sie Sprayer: Notruf 110
Wenn Sie einen Graffiti-Sprayer beim illegalen Sprayen beobachten, sollten Sie sofort die Notrufnummer der Polizei 110 anrufen und die Tat melden.


Erstatten Sie Strafanzeige im SchadensfallErstatten Sie Strafanzeige im Schadensfall

Die Erstattung dieser Anzeige auf dem Postwege kann nur bei Straftaten gemäß § 303, 304 StGB (Sachbeschädigung, Gemeinschädliche Sachbeschädigung) benutzt werden. Der Strafantrag muss der Anzeige beigefügt werden. Aufgrund der verzögerten Zustellung können keine zeitlich dringenden Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens getroffen werden.
Die Polizei greift bei der Sachbearbeitung auf eine Datenbank zurück, in der die Sprayersignaturen gespeichert sind und ausgewertet werden. Dadurch wird die Zuordnung von Straftatenserien möglich.
Es können nur Anzeigen bearbeitet werden, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Bad Vilbel und deren dazugehörigen Stadtteilen liegen. Anzeigen mit einem Tatort im Zuständigkeitsbereich einer anderen Polizeibehörde werden weitergeleitet.


Wie Sie eine Sachbeschädigung richtig melden
1. Dokumentieren Sie die Sachbeschädigung mit Datum und Uhrzeit.
2. Fotografieren Sie das Graffiti. Sie können Ihre Fotos auch per E-Mail an die Polizei Bad Vilbel senden. Wenn Sie die Polizei in Notfällen kontaktieren möchten, wählen Sie dann 110.
3. Erstatten Sie eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung (§303/§304 StGB). Entscheiden Sie, ob Sie einen Strafantrag stellen möchten oder evtl. darauf verzichten möchten.
4. Formulieren Sie das Geschehene möglichst genau, beschreiben sie Personen und Gegenstände detailliert.

So erleichtern Sie die Arbeit und beschleunigen das Verfahren. Fügen Sie weitere Sachverhaltsschilderungen und Hinweise ggf. als gesonderte Beiblätter hinzu. Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Domogalla von der Polizeidienststelle Bad Vilbel.


Machen Sie wahrheitsgetreue Aussagen

Der Verfasser einer Anzeige macht sich strafbar wenn er...
... eine rechtswidrige Tat vortäuscht (§ 145d StGB)
... wissentlich falsche Angaben macht und einen anderen zu unrecht verdächtigt (§ 164 StGB)
... die Bestrafung eines anderen vereitelt (§ 258 StGB)
... einen anderen begünstigt (§ 257 StGB)


Formulare für die Strafanzeige

Bitte drucken Sie diese Formulare mit Ihren Einträgen aus und versenden Sie diese an die angegebene Anschrift der Polizei Bad Vilbel. Aus Gründen des Datenschutzes werden Einträge nicht via E-Mail übertragen. Sie können das Formular speichern, jedoch werden Ihre Einträge nicht mit abgespeichert.


Wer übernimmt die Kosten einer Straftat?Wer übernimmt die Kosten einer Straftat?

Geldscheine

Die Kosten müssen Sie zunächst selbst bezahlen. Verzichten Sie aber nicht auf Ihren Schadensersatz. Für die Kosten der Graffiti-Beseitigung können Sie als Geschädigter beim Amtsgericht einen Schuldtitel erwirken, mit dem Sie Ihre zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadensersatz 30 Jahre lang gegenüber dem Sprayer durchsetzen können. Prüfen Sie auch die außergerichtliche Schadenswiedergutmachung durch den Täter-Opfer-Ausgleich.

Reinigung durch Fachfirmen

Je nach Untergrund und Farbe kann es schwierig sein, das Graffiti zu entfernen ohne den Untergrund zu beschädigen. Die Reinigungsverfahren sind in den letzten Jahren deutlich günstiger geworden. Oft lohnt es sich, eine Fachfirma mit der Reinigung zu beauftragen, die das Graffiti substanzschonend entfernen kann. Über die Maler- und Lackiererinnung erhalten Sie weitere Auskünfte dazu.


Graffiti selbst Entfernen

Wer seine Fassade selber säubern möchte, sollte sich beim Tiefbauamt beraten lassen. Eine Reinigung muss vorher dem Amt mitgeteilt werden, da die Reinigungsmittel auf ihre Umweltverträglichkeit überprüft werden müssen. Über das Tiefbauamt Bad Vilbel erhalten Sie weitere Auskünfte dazu.

Für viele Menschen sind illegale Graffiti im Stadt- und Ortsbild ein Ärgernis. Das gilt um so mehr, wenn die gesprühten Schriftzüge, Bilder und Namenskürzel plötzlich über Nacht auf der eigenen Hauswand oder auf dem Garagentor prangen. Ist erst ein Graffiti auf der Hauswand, kommen schnell weitere Bemalungen hinzu. Was können Sie nun am besten tun? Wer kommt für die Reinigungskosten auf? Wie können Sie vorbeugen?

 


Schutz durch AdhäsionsverfahrenSchutz durch Adhäsionsverfahren

§ 403 StPO: Das Adhäsionsverfahren bietet dem Verletzten einer Straftat die Möglichkeit, einen aus der Straftat entstandenen vermögensrechtlichen Anspruch (Schadensersatz) bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Diese Maßnahme kann nur bei Tätern über 18 Jahre angewendet werden.
Somit wird dem Geschädigten eine weitere Klage vor dem Zivilgericht erspart. Beweise, die im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Untersuchungen des Gerichts eingeholt werden, kann der Geschädigte auch für seinen vermögensrechtlichen Anspruch nutzen.


Wie wird das Adhäsionsverfahren eingeleitet?

Der Geschädigte kann während des Strafverfahrens - bereits vor der Hauptverhandlung - einen Antrag stellen, mit dem er seinen vermögensrechtlichen Anspruch geltend macht. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen, in der Hauptverhandlung kann er auch mündlich gestellt werden.

Der Antrag muss den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruch bezeichnen und soll auch Beweismittel enthalten. Der Verletzte kann seinen Antrag bis zur Urteilsverkündung zurücknehmen und eröffnet sich damit wieder die Möglichkeit, seinen Schadensersatzanspruch vor einem Zivilgericht geltend zu machen.

 


Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)

TOA

Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) ist eine Möglichkeit für eine außergerichtliche Schadenswiedergutmachung. Nährere Informationen zum TOA erhalten Sie hier.


Informationen zur Graffiti-BeseitigungInformationen zur Graffiti-Beseitigung

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat einen Flyer veröffentlich, der Sie über die Voraussetzungen eines Steuerbonus auf Handwerksleistungen informiert und die wichtigsten Details für Betriebe und Kunden knapp und verständlich zusammenfasst. Die Arbeitskosten (inkl. MwSt.) für die fachgerechte Graffiti-Beseitigung werden als Instandhaltungskosten anerkannt und mit einem Steuerbonus berücksichtigt.


Informationen zum Schutz gegen GraffitiInformationen zum Schutz gegen Graffiti

- Sofortige Beseitigung der illegalen Graffiti nimmt den Sprayern den Reiz. Ein Graffiti kann nur seine erhoffte Wirkung erzielen, wenn es von möglichst vielen Bewunderern gesehen wird.
- Grobe, unebene Oberflächen oder farbenfrohe Wände sind keine Einladung für Sprayer.
- Eine Fassadenbegrünung kann vor unerwünschten Graffiti schützen.
- Licht in Kombination mit einem Bewegungsmelder und aufmerksame Nachbarn schützt nicht nur vor Sprayern.
- Zugang zu gefährdeten Objekten kann durch geeignete Zaunanlagen erschwert werden.
-Sie können Ihre Wände auch mit einem legalen Graffiti nach Ihren Vorstellungen gestalten lassen. Ein illegales Übersprühen ist danach unwahrscheinlich.
- Sprayer werden durch Videoüberwachung mit digitaler Aufschaltung an private Sicherheitsdienstleister verunsichert.
- Inzwischen können Sie im Vorfeld auch eine Gebäudeversicherung mit einem Schutz vor Graffiti-Schäden abschließen. Erkundigen Sie sich bei Versicherungsunternehmen nach den Konditionen.
Diese Tipps sind kein Garant für den absoluten Schutz vor illegalen Graffiti, helfen aber den Anreiz zum Sprayen zu verringern.